Online-Gründung einer GmbH und UG seit 01.08.2022 möglich

Die Digitalisierung in Deutschland nimmt Fahrt auf. Eine Neuerung macht es Existenzgründern seit dem 1. August 2022 leichter, eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Statt wie bisher persönlich beim Notar zu erscheinen, kann die Gründung seit diesem Stichtag im Rahmen einer Video-Schaltung erfolgen. Auch Handelsregisteranmeldungen sollen Notare bald online beglaubigen können. Das spart Zeit, Kosten und Mühe und erleichtert die Gründung von Startups.

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ermöglicht Online-Gründung für GmbH und UG

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das bereits am 13.08.2021 verkündigt wurde, hat Gesetzgeber Existenzgründern den Weg zur digitale Gründung geebnet. Zum 1. August 2022 trat das Gesetz in Kraft und entbindet Gründer von der Pflicht, die zwingend erforderliche notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH oder UG persönlich bei einem Notar zu erledigen. Gleiches gilt auch für die im Rahmen einer Gründung gefassten Gesellschafterbeschlüsse sowie für die Bestellung eines Geschäftsführers. So müssen (zukünftige) Gesellschafter, die womöglich international vertreten sind, nicht mehr persönlich beim Notar erscheinen und sparen sich damit Zeit, Kosten und Mühe.

Zunächst gilt das Gesetz für die Gründung von zwei Rechtsformen: Die GmbH und die UG (haftungsbeschränkt). Voraussetzung für die Online-Gründung ist allerdings, dass die Gesellschafter das Stammkapital als Bareinlage hinterlegen. Ein Jahr später, am 1. August 2023 sind dann auch digitale Gründungen mit ausschließlicher oder teilweiser Sacheinlage möglich.

Notar muss ein Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer verwenden

Die Online-Gründung erfolgt gemäß der neuen Gesetzesverordnung per Video-Schaltung. Derartige Konferenzen erlebten während der Corona-Krise bereits einen Boom und sind auch in der Gegenwart ein häufig genutztes Kommunikationsmittel. Allerdings darf der Notar für die Video-Schaltung nicht auf ein Videokommunikationssystem eines kommerziellen Anbieters wie beispielsweise Zoom oder Skype zurückgreifen, sondern muss ausschließlich ein von der Bundesnotarkammer zugelassenes System verwenden. Damit soll die sichere Übermittlung von Dokumenten und Verträgen gewährleistet werden. Gründer benötigen zusätzlich ein gültiges Ausweisdokument mit elektronischer ID-Funktion.

Elektronisches Gründungsprotokoll und Handelsregisteranmeldung

Statt des bisher erstellten Gründungsprotokolls fertigt der Notar bei der eine elektronische Niederschrift an, in der das Ergebnis der Verhandlungen festgehalten wird. Dieses Dokument wird von den beteiligten Personen mittels elektronischer Signatur unterzeichnet. Auch die notarielle Beglaubigung des Handelsregistereintrages erfolgt bei der Online-Gründung auf elektronischem Weg.

Ab 1. August 2023 dürfen darüber hinaus Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftervertrags im virtuellen Raum per Video-Konferenz durchgeführt werden. Steht beispielsweise eine Kapitalerhöhung an, muss damit ebenfalls kein persönlicher Notartermin vor Ort vereinbart werden. Gleiches gilt für die Abtretung von Geschäftsanteilen.

Nähere Informationen zum Thema Online-Gründung finden Sie außerdem bei der Bundesrechtsanwaltskammer.

 

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